Es handelt sich um eine schwere Pflichtverletzung des Mieters.
Diese kann zur Kündigung führen, spätestens wenn die höherwertigen Rechte der anderen Mieter geschädigt werden muss es dies sogar.
Siehe u.a.
LG Köln, 02.12.2016 - 10 S 99/16
Der Vermieter ist hier genauso dran wie die Mieter, da er eine Sicherungs- und Fürsorgepflicht hat.
Kommt es wie in unserem Fall zum potentiellen Schaden und sind die Pflichtverletzungen so hochgradig wie hier(wir reden hier nicht von nem leihwändigen Steck-Schuhregal,sondern von ganzen Schränken),dann ist auch die abmahnungslose Kündigung denkbar, da es sich parallel um einen Verstoß gegen die LBO handelt.
spätestens wenn die höherwertigen Rechte der anderen Mieter geschädigt werden muss es dies sogar
Mal abgesehen davon, dass Du hier schon eine Einschränkung machst (es muss erstmal andere Mieter geben): dass ist der Part, den ich anzweifle. Ich halte es für unmöglich, dass ein Vermieter gezwungen werden kann bei einem ersten Vorfall in Unkenntnis / Verkennung der Situation und bei zeitnaher Behebung des Missstandes, den Mietern zu kündigen.
Ebenso halte ich es für extrem schwer bis nicht durchsetzbar, einen Mieter in einer solchen Situation - selbst fristgerecht - aus der Wohnung zu schmeißen.
Mein Zweifel bezieht sich allein auf die fahrlässige Handlung mit Behebung des Missstandes und entsprechend geringer Gefahr einer Wiederholung. Der Sinn des Gesetzes ist es, Menschen zu schützen, nicht, sie obdachlos zu machen.
[X] doubt
Es handelt sich um eine schwere Pflichtverletzung des Mieters. Diese kann zur Kündigung führen, spätestens wenn die höherwertigen Rechte der anderen Mieter geschädigt werden muss es dies sogar. Siehe u.a. LG Köln, 02.12.2016 - 10 S 99/16
Der Vermieter ist hier genauso dran wie die Mieter, da er eine Sicherungs- und Fürsorgepflicht hat. Kommt es wie in unserem Fall zum potentiellen Schaden und sind die Pflichtverletzungen so hochgradig wie hier(wir reden hier nicht von nem leihwändigen Steck-Schuhregal,sondern von ganzen Schränken),dann ist auch die abmahnungslose Kündigung denkbar, da es sich parallel um einen Verstoß gegen die LBO handelt.
Mal abgesehen davon, dass Du hier schon eine Einschränkung machst (es muss erstmal andere Mieter geben): dass ist der Part, den ich anzweifle. Ich halte es für unmöglich, dass ein Vermieter gezwungen werden kann bei einem ersten Vorfall in Unkenntnis / Verkennung der Situation und bei zeitnaher Behebung des Missstandes, den Mietern zu kündigen.
Ebenso halte ich es für extrem schwer bis nicht durchsetzbar, einen Mieter in einer solchen Situation - selbst fristgerecht - aus der Wohnung zu schmeißen.
Mein Zweifel bezieht sich allein auf die fahrlässige Handlung mit Behebung des Missstandes und entsprechend geringer Gefahr einer Wiederholung. Der Sinn des Gesetzes ist es, Menschen zu schützen, nicht, sie obdachlos zu machen.