Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.

  • Isa@feddit.org
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    15 days ago

    Finde ich okay. Die persönlichkeitsrechte der geklagt habenden Person sind von Relevanz. Der Angeklagte und andere diese App nutzende Menschen, können das ja auch zukünftig weiter so handhaben … mit etwas mehr Vorsicht wen oder was sie da alles ablichten und hochladen.

    • bleistift2@sopuli.xyz
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      15 days ago

      Zum einen ja. Zum anderen heißt das aber, dass man keine Beweisfotos mehr schießen darf, wenn noch jemand im Auto sitzt, außer, man schafft es, bereits bei der Aufnahme des Fotos (denn das ist ja schon eine Datenverarbeitung nach DSGVO) zu verhindern, dass die Person erkennbar ist. Eigentlich wären ganz normale Blitzerfotos schon unzulässig, wenn die DSGVO Strafverfolgung nicht explizit von der Regelung ausnehmen würde.

      Das heißt, dass ich eine Straftat nicht durch ein Foto beweisen darf, wenn es mir nicht gelingt, sicherzustellen, dass ich keine Unbeteiligten ablichte. Das finde ich schon doof.

      Gesprochen von meinem Richtersessel.

      • reisub@discuss.tchncs.de
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        15 days ago

        Naja, im Artikel steht, dass das Hochladen auf wegli die automatische Datenverarbeitung war, die gegen die DSGVO verstoßen hat. Nur ein Foto machen ist also immer noch ok

          • Feddinat0r@feddit.org
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            15 days ago

            Bingo ingo, und vlt nen hinweis, von hinten zu fotografieren.

            En kennzeichen verpixler wäre eher suboptimal

        • bleistift2@sopuli.xyz
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          15 days ago

          Nur ein Foto machen ist also immer noch ok

          „Verarbeitung“ [bedeutet] […] das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung

          Art. 4, Abs. 2 DSGVO

          Fotografieren ist Speichern, also unzulässig.

          • homoludens@feddit.org
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            15 days ago

            Der verlinkte Artikel enthält nur Begriffsbestimmungen, keine Aussage darüber, was unzulässig ist.

      • philpo@feddit.org
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        15 days ago

        Das heißt, dass ich eine Straftat nicht durch ein Foto beweisen darf, wenn es mir nicht gelingt, sicherzustellen, dass ich keine Unbeteiligten ablichte. Das finde ich schon doof.

        Das Stichwort ist hier Güterabwägung und Weiterverarbeitung. Zu letzterer ist ja schon was gesagt worden, erstere ist aber auch nicht zu unterschätzen. Und da ist eine OWI halt anders zu bewerten als eine Straftat.

      • Isa@feddit.org
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        15 days ago

        Es geht um parkende Autos, die mit beweglichen Handykameras fotografiert werde? Kann man da nicht in einem Winkel oder aus einer Entfernung das aufnehmen, dass die Person schon auf der Aufnahme unkenntlich, bzw. gar nicht erst drauf ist?

      • 𝘋𝘪𝘳𝘬@lemmy.ml
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        14 days ago

        Zum anderen heißt das aber, dass man keine Beweisfotos mehr schießen darf, wenn noch jemand im Auto sitzt, außer, man schafft es, bereits bei der Aufnahme des Fotos (denn das ist ja schon eine Datenverarbeitung nach DSGVO) zu verhindern, dass die Person erkennbar ist.

        Ich weiß nicht, wie die App das macht, aber ich packe immer großzügig schwarze Flächen auf unbeteiligte Personen und Nummernschilder, und melde die ganz normal über die Onlinewache.